29.11.2019, Mark Langguth
Mit der elektronischen Patientenakte (ePA) nach § 341 SGB V (ehemals § 291a) geht schon in der ersten Version zum 01.01.2021 vieles, was eine echte Verbesserung der Situation für Versicherte und Leistungserbringer ermöglicht. Ob ein Versicherter, ein Arzt, ein Apotheker, ein Psychotherapeut oder ein medizinischer Fachangestellter der Einrichtungen die ePA in der ersten Version tatsächlich nützlich findet oder nicht, muss jeder für sich entscheiden.
In diesem Artikel gebe ich einen ersten stichpunktartigen Überblick über die Möglichkeiten und Vorteile der ePA sowohl für Versicherte als auch für Leistungserbringer. Aber auch die Einschränkungen, der die ePA in Version 1 unterliegt, werden nicht verschwiegen.
In weiteren Artikeln plane ich einige Versorgungssituationen darzustellen, die unter Nutzung der ePA ganz konkret verbessert werden können. Ferner werde ich auf wesentliche einzelne Punkte gezielter und ausführlicher eingehen.
Bis dahin hoffe ich, dass die nachfolgende Übersicht Ihnen bereits ein wenig hilft, ein genauer den Tatsachen entsprechendes Bild über die Nutzungsmöglichkeiten der ePA zu erhalten.
Und verpassen Sie nicht im Artikel über die häufigsten Fehlinformationen zur ePA vorbei zu schauen: Den Frequently Wrong Statements zur ePA
Inhalt
Es gibt auch Einschränkungen, die in der ersten Version der ePA bestehen:
Aus der Übersicht
der Möglichkeiten und Vorteile der ePA sollte bereits deutlich geworden sein,
dass die ePA als gemeinschaftliche Akte von Versicherten und Leistungserbringern angelegt ist - unter der alleinigen
Kontrolle des Versicherten.
Die ePA ist dabei so flexibel aufgebaut, dass es allein dem Versicherten
obliegt, wie intensiv er seine ePA nutzen möchte, nachdem er sich für die
Eröffnung eines ePA-Kontos entschieden hat:
Extrem 1: Der
Versicherte verwendet seine Akte ausschließlich für sich selbst als hochsicheren Speicher für seine privaten Gesundheitsdokumente. Nur für sich
alleine verwaltet er seine eigenen Dokumente in seiner Akte und kein Arzt
erhält von ihm jemals einen Zugriff auf die dortigen Dokumente.
oder
Extrem 2: Der
Versicherte überlässt die Führung und Nutzung der Akte vollständig seinen
Ärzten, ohne sich näher mit der Akte und ihren Inhalten zu beschäftigen. Die
Zugriffsrechte gewährt er vor Ort unter Nutzung seiner eGK.
oder
Jede Mischform
dazwischen.
Die ePA löst damit bei Weitem nicht alle Probleme im deutschen Gesundheitswesen. Das kann und soll sie aber auch nicht. Wird sie aber von den Beteiligten sinnvoll eingesetzt, kann sie bereits in der ersten Version überaus wertvolle Unterstützung leisten, die patientenbezogenen Informationslücken zwischen den einzelnen Ärzten zu schließen und den Patienten endlich als mündigen Bürger stärker in seine Behandlung einzubeziehen - soweit und so intensiv er dies eben wünscht.
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