06.12.2019, Mark Langguth
Wenn es um Datenschutz und Datenhoheit bzw. Dateneigentum geht, gehen die Diskussionen oft munter durcheinander. Für medizinische Dokumentation im Kontext der Patientenakten ist ein gemeinsames Verständnis über "mein" und "dein" aber wesentlich, um die Lösungen zu verstehen und nicht die berühmten Äpfel mit den berüchtigten Birnen zu vergleichen. Dabei ist es auch zusätzlich nicht förderlich, dass der Begriff Patientenakte unterschiedliche Dinge bezeichnet, je nachdem, unter welchem Aspekt man ihn betrachtet und verwendet. Dazu kommen unterschiedliche rechtliche Regelungen, die teilweise auch widerstrebend sind.
Zweimal "Patientenakte", zweimal ganz unterschiedliche Motivationen eine solche Akte zu führen, mit ganz unterschiedlichen Rechten und Pflichten.
Untersucht ein Arzt einen Patienten, so erhebt er Daten über den Patienten. Gleiches passiert bei gerätediagnostischen Untersuchungen, z.B. bei der Erhebung von Laborwerten des Blutes. Die Daten die erhoben werden, werden dokumentiert, d.h. sie werden in der Regel in Form von Dokumenten erfasst, die einen bestimmten Sachverhalt inhaltlich beschreiben. Zum Beispiel umfasst ein Laborbefund als Dokument alle untersuchten Laborwerte aus einer bestimmten Blutuntersuchung.
Bei den Daten selbst handelt es sich um personenbezogene Daten des Patienten. Es greift also die DSGVO. Die Daten werden aber maschinell und/oder intellektuell durch den Arzt erhoben und in Dokumenten festgehalten. Die so erzeugten Dokumente gehören dem Arzt, enthalten aber Daten, an denen der Patient Rechte hat.
Ich finde hier den Vergleich mit Fotografien von Personen ganz hilfreich:
Jeder "Normalbürger" hat das Recht am eigenen Bild. Willigt er ein, dass ein Fotograf ein Foto von ihm machen darf, so erstellt der Fotograf ein Foto von ihm. Obgleich der Fotografierte das Recht am eigenen Bild hat, ist die Fotografie selbst als Leistung des Fotografen sein Eigentum. Der Fotograf kann der Person einen Abzug von diesem Foto verkaufen. Die Fotografie bleibt dennoch das Eigentum des Fotografen. Die Person kann den erworbenen Abzug selbst nutzen, soweit wie ihm die Nutzungsrechte hierzu durch den Fotografen eingeräumt wurden. Selbstverständlich kann der Fotograf der Person auch alle Nutzungsrechte am Foto abtreten - er muss es aber nicht.
Bei der ärztlichen Dokumentation verhält es sich ähnlich: Die Dokumente, die der Arzt erzeugt, sind sein Eigentum, obgleich darin Daten des Patienten enthalten sind. Anders als bei Fotografen hat der Patient gegenüber Ärzten aber einen rechtlichen Anspruch darauf, sich KOPIEN der ärztlichen Dokumente aushändigen zu lassen. Der Arzt erzeugt also auch einen "Abzug" seiner Dokumente. Hat der Versicherte die Dokumentkopien entgegengenommen, befinden sich diese Kopien fortan im Eigentum des Versicherten! Die Kopien sind dann seine Dokumente. Er kann anschließend mit diesen Kopien tun, was er möchte. Unabhängig davon, was der Patient mit seinen Kopien anstellt, hat der Arzt immer noch die Originale seiner von ihm erzeugten Dokumente.
Dies trifft auch auf die ärztliche Patientenakte im Verhältnis zur ePA des Versicherten zu:
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